Tarifbestimmungen  und Beförderungsbedingungen

– Stand: 16.08.2024 –

Dieser Tarif enthält Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen. Er gilt für die Linienverkehre im Landkreis Emsland der Unternehmen im Emslandtarif:
▪ B. Thünemann GmbH & Co. KG, Lathen
▪ Bernhard Elbert GmbH & Co. KG, Meppen
▪ Frericks Bus Betriebs GmbH, Dörpen
▪ Hermann Albers e. K., Neubörger
▪ Hermann Levelink Omnibusverkehr GmbH & Co. KG, Meppen
▪ Kalmer GmbH, Haselünne
▪ Omnibusbetrieb Reinhard Bittner e.K., Lingen
▪ Richters-Buslinien GmbH, Nordhorn
▪ Verkehrsgemeinschaft Emsland-Süd o Hülsmann Reisen GmbH, Voltlage o Kalmer GmbH, Haselünne o Meyering Verkehrsbetriebe KG, Lingen o Omnibusbetrieb Nieporte GmbH, Ankum o Omnibusbetrieb Reinhard Bittner e.K., Lingen o Stadtverkehr Lingen GmbH, Lingen o Weser-Ems Busverkehr GmbH, Hamburg o Wilh.Terfloth Autobusbetrieb, Lingen
▪ Wessels Touren GmbH & Co. KG, Geeste
▪ Wessels-Reisen e. K., Twist
Die Fahrkarten innerhalb des Gemeinschaftsverkehrs werden im Namen und für Rechnung der o. g.
einzelnen Partnerunternehmen verkauft. Mit diesem Unternehmen schließt der Fahrgast den
Beförderungsvertrag ab. Rechtsbeziehungen, die sich aus der Beförderung ergeben, kommen nur mit dem Unternehmen zustande, dessen Verkehrsmittel benutzt werden.

1.) Tarifsystem, Beförderungsentgelte
Die Fahrpreise werden nach einem Zonentarif erhoben, für einzelne Fahrscheingattungen gilt ein Einheitstarif. Der jeweilige Fahrpreis für eine Relation ergibt sich aus den Tarifzonen in Anlage 1, der Preisstufentabelle in Anlage 2 sowie der Fahrpreistafel in Anlage 3.

2.) Fahrscheinarten im Emslandtarif
2.1 Einzelfahrschein
Einzelfahrscheine berechtigen zur einmaligen Benutzung innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches am Tag des Kaufes. Das Ziel muss mit Fahrscheinen der Preisstufen 1 + 2 innerhalb von 60 Minuten, der Preisstufen 3 + 4 innerhalb von 90 Minuten und ab Preisstufe 5 innerhalb von 2 Stunden, gerechnet ab Ausgabe des Fahrscheines, erreicht werden. Umstiege sind nur gestattet ist, wenn das Fahrtziel durch direkte Fahrt nicht zu erreichen ist, der
Umsteigewunsch beim Kauf des Fahrscheins angegeben und die nächstmögliche
Anschlussfahrt genutzt wird. Fahrtunterbrechungen sind nicht gestattet. Rück- und Rundfahrten, auch unter Benutzung anderer Linien, sind nicht zulässig.
Einzelfahrscheine sind ausschließlich bei Fahrtantritt in den Fahrzeugen oder ggf. an einem Fahrscheinautomaten zu erwerben, ein Vorverkauf erfolgt nicht.

  1. Ermäßigter Einzelfahrschein für Kinder
    Für Kinder im Alter von 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren gilt der Preis für einen ermäßigten Einzelfahrschein.
    Bis zu 3 Kinder bis einschließlich 5 Jahre werden in Begleitung eines erwachsenen Fahrgastes mit gültigem Fahrschein unentgeltlich befördert. Werden von einer Person mehr Kinder bis einschließlich 5 Jahren mitgenommen, wird für jedes weitere Kind Preis für einen ermäßigten Einzelfahrschein erhoben.
    Kinder ohne Begleitung müssen einen Fahrschein gemäß Tarif lösen.
    Auf Aufforderung ist das Alter nachzuweisen, z.B. durch einen Lichtbildausweis.
  2. Ermäßigter Einzelfahrschein für Reisegruppen
    Für Personen, die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben (Reisegruppen), wird für jede Person der Fahrpreis eines ermäßigten Einzelfahrscheins erhoben. Die Reisegruppe muss aus mindestens zehn zahlenden und mitfahrenden Personen bestehen. Für Kinder von 6 Jahren bis einschließlich 14 Jahren wird keine weitere Ermäßigung gewährt.
    Die Ermäßigung wird nur gewährt, wenn sich die Reisegruppe mindestens zwei Werktage vor Beginn der Fahrt anmeldet und sie mit den fahrplanmäßigen Fahrzeugen befördert werden kann.

2.2 Tageskarte
Tageskarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches für eine bestimmte Relation am Tag des Kaufes.
Die Fahrscheine sind nicht übertragbar und ggf. vom Fahrgast vor Antritt der ersten Fahrt unauslöschlich mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Auf Verlangen des Fahr- bzw. Kontrollpersonals ist die rechtmäßige Benutzung der Fahrkarte durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachzuweisen.
Tageskarten sind ausschließlich bei Fahrtantritt in den Fahrzeugen oder ggf. an einem Fahrscheinautomaten zu erwerben, ein Vorverkauf erfolgt nicht.
Tageskarten können von einem Erwachsenen und einem Kind ab 6 bis einschließlich 14 Jahren genutzt werden.

2.3 Wochen- und Monatskarte für Jedermann
Wochen- und Monatskarten berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches in einer Kalenderwoche bzw. eines Kalendermonats.
Sie werden auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar und vom Fahrgast vor Antritt der ersten Fahrt unauslöschlich mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Auf Verlangen des Fahr- bzw. Kontrollpersonals ist die rechtmäßige Benutzung der Fahrkarte durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachzuweisen.
Am ersten Werktag einer Woche bzw. eines Monats besteht vor 12:00 Uhr kein Anspruch auf Ausgabe einer Wochen- bzw. Monatskarte in den Bussen. Somit sind Wochen- bzw.
Monatskarten bis zum ersten Werktag der Folgewoche bzw. des Folgemonats, 12:00 Uhr,
gültig. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12:00 Uhr des nächstfolgenden Werktages.
Wochen- und Monatskarten können an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von bis zu vier Personen, davon maximal zwei Erwachsene, genutzt werden.

  1. Monatskarte im Abonnement
    Für einzelne Linienverkehre im Einzugsbereich des Emslandtarifs werden Monatskarten im Abonnement angeboten.
    Voraussetzung für die Teilnahme ist die Ermächtigung des Verkehrsunternehmens per
    Bestellschein, das jeweilige Entgelt monatlich im Voraus von einem in einem SEPATeilnehmerland geführten Girokonto im Wege des SEPA- Lastschriftverfahrens abzubuchen. Vor Beginn des Abonnements ist eine Bonitäts- oder Identitätsprüfung durch das ausgebende Verkehrsunternehmen möglich. Bei einer negativen Auskunft ist das Verkehrsunternehmen nicht verpflichtet, den Abo-Antrag entgegenzunehmen.
    Der Kunde verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen Konto zum Monatsbeginn bereitzuhalten. Ist eine Abbuchung mangels Guthaben nicht möglich, besteht für das Verkehrsunternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung, wenn der Kunde den Einzugsbetrag auch nach Mahnung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen hat. Durch die Kündigung wird das Abo ungültig. Das Ticket muss unverzüglich zurückgegeben werden. Bei Missbrauch des Abos oder bei konkretem Verdacht eines Missbrauches kann das Verkehrsunternehmen das Abonnement fristlos kündigen. Für jede schriftliche Zahlungserinnerung wird in der Regel ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € erhoben. Zusätzlich entstandene Gebühren (z. B. Gebühren für Rücklastschriften) sind von dem Girokonto-Inhaber zu übernehmen. Zusätzlich entstandene Gebühren (z.B. für SEPA- Rücklastschriften) sind vom dem Girokonto-Inhaber zu übernehmen.
    Bei einer Änderung der Kontoverbindung, ist dem Verkehrsunternehmen ein neues SEPALastschriftmandat schriftlich bis zum 15. des Vormonats zu erteilen.
    Der Abonnent ist verpflichtet, dem Verkehrsunternehmen eine Änderung seines Namens oder seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen.
    Das Abonnement kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum 15. des Vormonats schriftlich erfolgen.
    Bei einer beschädigten, unbrauchbar gewordenen oder abhandengekommenen Abo-Karte wird eine Ersatzkarte ausgestellt gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 20,00 EUR.

2.4 Wochen- und Monatskarte im Ausbildungsverkehr
Wochen- und Monatskarten im Ausbildungsverkehr berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb ihres räumlichen Geltungsbereiches in einer Kalenderwoche bzw. eines
Kalendermonats. Abweichend von Jedermann-Fahrkarten beschränkt sich die
Nutzungsberechtigung von Wochen- und Monatskarten im Ausbildungsverkehr auf die Strecke zwischen Wohnort und Ausbildungsbildungsort.
Nutzungsberechtigt sind Auszubildende im Sinne des § 1 der Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr (PBefAusglV) in der jeweils gültigen Fassung (vgl. Anlage 4). Die Berechtigung ist, ausgenommen bei der Ausgabe der Karten an Schulträger, nachzuweisen. Die erforderliche Bescheinigung einer Ausbildungsstätte gilt längstens für ein Jahr. Beim Wechsel der Ausbildungsstätte wird die Bescheinigung ungültig.

  1. Schüler-Sammelzeitkarten sind Zeitkarten für Auszubildende, die für den Zeitraum eines Schuljahres ausgegeben werden für die eingetragenen Kalenderwochen und
    Kalendermonate gelten. In Ausnahmefällen, z.B. wenn Auszubildende während des Schuljahres die Schule oder den Wohnort wechseln, sind Schüler-Sammelzeitkarten für den entsprechenden Teil des Schuljahres erhältlich.
    Das Beförderungsentgelt entspricht dem Fahrpreis, der zu zahlen wäre, wenn für die in der Schüler-Sammelzeitkarte benannten Wochen und Monate einzelne Wochen- und Monatskarten im Ausbildungsverkehr gelöst würden. Sofern die Fahrkarte nicht vom
    Schulwegkostenträger bestellt ist, wird der Fahrpreis in monatlichen Teilbeträgen mittels Einzugsermächtigung im Voraus entrichtet. Bei Tarifänderungen während der Geltungsdauer werden Preisunterschiede nacherhoben oder erstattet.
    Zwecks Personalisierung werden die Fahrkarten mit aufgedrucktem Lichtbild ausgegeben.
    Bei einer beschädigten, unbrauchbar gewordenen oder abhandengekommenen SchülerSammelzeitkarte wird eine Ersatzkarte ausgestellt gegen ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 20,00 EUR.
  2. Emsland Jugendticket im Abonnement
    (1) Allgemeines
    Im Rahmen des Tarifs können alle in der unter 2.4 aufgeführten Personen, mit Ausnahme von Studierenden, das Emsland Jugendticket im Abonnement bestellen. Das Emsland Jugendticket (Abo) kann sowohl von den Bezugsberechtigten selbst als auch vom Träger
    der Schülerbeförderung für die anspruchsberechtigten Schüler/innen bei den Verkehrsunternehmen bestellt werden.
    Das Emsland Jugendticket (Abo) wird auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt, kann mit einem Lichtbild versehen werden und ist nicht übertragbar. Das Ticket gilt für beliebig viele Fahrten, an allen Tagen der Woche einschließlich der Schulferien rund um die Uhr, innerhalb des ÖPNV im gesamten Landkreis Emsland.

    (2) Voraussetzungen für das Emsland Jugendticket (Abo) / SEPA-Lastschriftmandat
    Das Emsland Jugendticket (Abo) wird online über die Homepage beantragt. Die Anspruchsberechtigung muss vom Abonnenten nachgewiesen werden. Hierzu bestätigt die Schule, der Ausbildungsbetrieb oder die Bildungseinrichtung auf dem Antrag, dass der Antragsteller (Abonnent) die Voraussetzungen erfüllt. Hierfür erklärt sich der Abonnent damit einverstanden, dass der Schule, dem Ausbildungsbetrieb oder der
    Bildungseinrichtung der Antrag des Abonnenten zum Zwecke der Bestätigung vorgelegt wird. Voraussetzung für das Emsland Jugendticket (Abo) ist, dass das ausgebende Unternehmen mit dem Bestellschein bzw. der Onlinebestellung ermächtigt wird, das jeweilige Entgelt monatlich im Voraus bis auf weiteres, mindestens jedoch für die Dauer von 12 Monaten, von einem in einem der SEPA-Teilnehmerländer geführten Girokonto im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens abzubuchen. Bei Minderjährigen unter 18 Jahren ist die Unterschrift des Erziehungsberechtigten für die Bestellung und das SEPALastschriftmandat erforderlich.
    Für Emsland Jugendtickets (Abo), die über einen Träger der Schülerbeförderung bestellt werden, werden die Abrechnungsmodalitäten gesondert vertraglich vereinbart.

    (3) Beginn des Abonnements
    Das Abonnement kann zum 1. eines jeden Monats begonnen werden, wenn der
    Bestellvorgang bis zum 15. des Vormonats abgeschlossen bzw. bei dem
    Verkehrsunternehmen eingegangen ist. Vor Beginn des Abonnements ist eine Bonitätsprüfung durch das ausgebende Verkehrsunternehmen möglich. Bei einer negativen Auskunft ist das Verkehrsunternehmen nicht verpflichtet, dem Abo-Antrag anzunehmen. Alle persönlichen Daten werden nur im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet.

    (4) Ausgabe des Emsland Jugendticket (Abo)
    Der Abonnent erhält ein Ticket in Form einer Plastikkarte. Deren Gültigkeit ist auf dem Ticket vermerkt bzw. gespeichert. Sind die Ticketmedien abgelaufen, erhält der Kunde bei fortbestehendem Vertragsverhältnis ein neues Ticket. Diese werden so versandt, dass dem Abonnenten das Emsland Jugendticket (Abo) jeweils rechtzeitig zur Verfügung steht. Der Abonnent hat die Angaben auf den Ticketmedien auf Richtigkeit zu prüfen. Eventuelle Beanstandungen sind dem ausgebenden Unternehmen unverzüglich anzuzeigen.
    Die eigentliche Fahrtberechtigung ist auf den Ticketmedien und ist jeweils auf den Namen des Teilnehmers ausgestellt und nicht übertragbar.

    (5) Dauer des Abonnements
    Das Abonnement gilt für mindestens 12 Monate. Wird das Abonnement nicht gekündigt, verlängert es sich jeweils um einen weiteren Kalendermonat. Dem Abonnenten werden bis zur Beendigung des Abonnements unaufgefordert die benötigten Ticketmedien zugeschickt. Der Abonnent ist verpflichtet, bei Wechsel der Schule oder des
    Ausbildungsbetriebes, sowie auf Verlangen die Berechtigung erneut nachzuweisen. Wird der Nachweis vom Abonnenten nicht innerhalb einer gesetzten Frist erbracht, so wird das Emsland Jugendticket (Abo)bis auf weiteres in ein Jedermann-Abo, in der bei der Beantragung des Emsland Jugendticket (Abo) genannten Relation zwischen Wohnort und der Schule, des Ausbildungsbetriebes oder der Bildungseinrichtung, umgewandelt. Sofern der Nachweis nachträglich erneut erbracht wird, muss dies bis spätestens zum 15. eines Kalendermonats erfolgen, damit im Folgemonat wieder das Emsland Jugendticket (Abo) bezogen werden kann.

    (6) Kündigung des Abonnements durch den Besteller
    Das Emsland Jugendticket (Abo) kann unter den folgenden Gründen auch vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gekündigt werden.
    • Entfall der Anspruchsberechtigung lt. 2.4.3
    • Schul- oder Ausbildungsplatzwechsel,
    • Wegzug aus dem Landkreis Emsland,
    • Im Falle von Tarifänderungen und
    • Im Todesfall
    Nach 12 Monaten kann ohne eine Angabe von Gründen gekündigt werden. Die Kündigung muss bis zum 15. des Vormonats schriftlich an das Verkehrsunternehmen erfolgen. Das Ticket ist bis zum 5. des Folgemonats an das Verkehrsunternehmen zurückzugeben. Erst mit Rückgabe des Tickets wird die Kündigung wirksam.

    (7) Fristgemäße Abbuchung/Kündigung durch das Verkehrsunternehmen
    Der Abonnent verpflichtet sich, den monatlichen Einzugsbetrag auf dem angegebenen
    Girokonto zum Monatsbeginn bereitzuhalten. Ist eine fristgerechte Abbuchung mangels Guthaben nicht möglich, besteht für das ausgebende Unternehmen die Möglichkeit der fristlosen Kündigung. Das Emsland Jugendticket (Abo) verliert seine Gültigkeit, wenn der Abonnent nach Mahnung den Einzugsbetrag nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen beglichen hat. Das ungültige Emsland Jugendticket (Abo) muss unverzüglich an das Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden. Solange das Ticket nicht zurückgegeben worden ist, besteht die Zahlungspflicht des Kunden fort und es ist für jeden begonnen Monat der volle Monatspreis zu zahlen.
    Bei Missbrauch des Emsland Jugendticket (Abo) kann das ausgebende Unternehmen das Abonnement fristlos kündigen.
    Wird das Abonnement vor Ablauf von 12 Monaten durch das Verkehrsunternehmen gekündigt, so wird für den zurückgelegten Zeitraum zusätzlich der Unterschiedsbetrag zwischen Abonnementspreis und dem Preis der entsprechenden Anzahl von Schülermonatskarten, der bei der Beantragung des Emsland Jugendticket (Abo) genannten Relation zwischen Wohnort und der Schule, des Ausbildungsbetriebes oder der Bildungseinrichtung (zuzüglich eines Bearbeitungsentgeltes in Höhe von 15,00 €) erhoben.
    Für jede schriftliche Zahlungserinnerung wird in der Regel ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 5,00 € erhoben. Zusätzlich entstandene Gebühren (z. B. Gebühren für Rücklastschriften) sind von dem Girokonto-Inhaber zu übernehmen.

    (8) Verlust des Emsland Jugendtickets (Abo)
    Für ein verlorenes oder abhanden gekommenes Emsland Jugendticket (Abo) kann innerhalb des Gültigkeitszeitraumes gegen ein Bearbeitungsentgelt von 20,00 € einmal pro Kalenderjahr (bei Azubis und Schülern – Schuljahr) ein Ersatz- Emsland Jugendticket
    (Abo) für die restliche Geltungsdauer ausgestellt werden. Das abhanden gekommene Emsland Jugendticket (Abo) ist ungültig und bei Wiederauffinden unverzüglich zurückzugeben. Erstattungen werden nicht vorgenommen.

    (9) Änderung des Girokontos
    Soll das Entgelt von einem anderen Konto abgebucht werden, ist bei dem ausgebenden Unternehmen ein neues SEPA-Lastschriftmandat auf Vordruck bis zum 15. des Vormonats zu erteilen.

    (10) Namensänderung/Wohnungswechsel
    Der Abonnent ist verpflichtet, bei dem ausgebenden Unternehmen eine Änderung des Namens oder seiner Anschrift unverzüglich anzuzeigen.

    (11) Erstattungen
    Eine Erstattung des im Abonnement entrichteten Beförderungsentgeltes für zeitweilige Nichtbeanspruchung des Emsland Jugendticket (Abo) (Urlaub, Krankheit) erfolgt nicht.

    (12) Anerkennung der Tarifbestimmungen und Beförderungsbedingungen
    Vorstehende besondere Bedingungen für das Emsland Jugendticket (Abo) werden durch die Unterschrift auf dem Bestellschein bzw. durch die Onlinebestellung vom Abonnenten anerkannt.
  3. Emsland Jugendticket als Monatskarte
    Emsland Jugendtickets als Monatskarte berechtigen zu beliebig vielen Fahrten innerhalb des ÖPNV im Landkreis Emsland in einem Kalendermonat.
    Sie werden auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt. Sie sind nicht übertragbar und vom Fahrgast vor Antritt der ersten Fahrt unauslöschlich mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben. Auf Verlangen des Fahr- bzw. Kontrollpersonals ist die rechtmäßige Benutzung der Fahrkarte durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachzuweisen.
    Am ersten Werktag eines Monats besteht vor 12:00 Uhr kein Anspruch auf Ausgabe eines Emsland Jugendtickets als Monatskarte in den Bussen. Somit sind die Tickets bis zum ersten Werktag des Folgemonats, 12:00 Uhr, gültig. Ist dieser erste Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis 12:00 Uhr des nächstfolgenden Werktages.
    Das Emsland Jugendticket (Monatskarte) für Schüler und Auszubildende können alle in der unter 2.4.3 aufgeführten Personen, mit Ausnahme von Studierenden, als Monatskarte erwerben. Die Berechtigung ist nachzuweisen. Die erforderliche Bescheinigung einer Ausbildungsstätte gilt längstens ein Jahr. Beim Wechsel der Ausbildungsstätte wird die Fahrkarte ungültig.
    2.5 Sonstige Tarife und Tarifbestimmungen
  4. Tiere und Sachen
    Hunde, sonstige Kleintiere, Handgepäck und Kinderwagen können unentgeltlich mitgenommen werden. Für sonstiges Gepäck (sperrige Gepäckstücke usw.) ist der Fahrpreis für einen ermäßigten Einzelfahrschein zu zahlen.
    Buskuriergut ohne Beaufsichtigung durch einen Fahrgast wird nicht befördert.
  5. Fahrräder
    In den Linienverkehren der Kalmer GmbH und der Verkehrsgemeinschaft Emsland-Süd werden Fahrräder nicht befördert.
    Für die übrigen Linien gilt der als Einheitstarif festgelegte Fahrpreis für alle Tarifstufen. Die Voraussetzungen für die Mitnahme von Fahrrädern richtet sich nach § 11a der Beförderungsbedingungen.
  6. Rufbusfahrten
    Für Rufbusfahrten findet der Emslandtarif in der jeweiligen Preisstufe Anwendung.
    Auf Grund der höheren Beförderungsqualität wird ein pauschaler Komfortzuschlag von 2,00 € je Einzelfahrt erhoben, unabhängig von der zugrundeliegenden Preisstufe oder einer vorliegenden Ermäßigung. Auf allen Rufbusfahrten werden nur Einzelfahrscheine, Deutschlandtickets und Emsland Jugendtickets akzeptiert. Beim Emsland Jugendticket wird bei direkten Fahrten zu oder von einer Schule zu den Schülerbeförderungszeiten auf den Komfortzuschlag verzichtet.
  7. Regionale Tarifangebote
  8. Lingen
    • Das LiLi-Ticket berechtigt zu einer Fahrt ohne Umstieg auf allen Linien der VGESüd innerhalb Lingens.
    • Die LiLi-Tageskarte berechtigt beliebig vielen Fahrten auf allen Linien der VGESüd innerhalb Lingens an einem Kalendertag. Der Fahrschein ist gültig für eine Person, nicht übertragbar und vom Fahrgast vor Antritt der ersten Fahrt unauslöschlich mit Vor- und Zunamen zu unterschreiben.
    • Die LiLi-Schietwetterkarte gilt im Zeitraum vom 01.11. bis 31.03. und berechtigt zu beliebig vielen Fahrten auf allen Linien der VGE-Süd innerhalb Lingens. Die Fahrkarte ist nicht übertragbar und wird als personalisierte Plastikkarte mit Foto ausgegeben.
    • Die LiLi-Jahreskarte gilt 12 Monate ab Kauf und berechtigt zu beliebig vielen Fahrten auf allen Linien der VGE-Süd innerhalb Lingens. Die Fahrkarte ist nicht übertragbar und wird als personalisierte Plastikkarte mit Foto ausgegeben.
    • Seniorennetzkarte Lingen: Bürger, die in Lingen wohnen, können ab 60 Jahren den Führerschein bei der Stadt Lingen abgeben und erhalten für ein Jahr eine
    Seniorennetzkarte. Dieses Ticket berechtigt zu beliebig vielen Fahrten im Verkehrsgebiet der VGE-Süd. Die Karte ist nicht übertragbar und wird als personalisierte Plastikarte mit Foto ausgegeben.
  9. Meppen
    • Öko-Ticket [StadtBus Meppen]
    Das Öko-Ticket ist eine Monatskarte, die nur im Abonnement erhältlich ist und für den Stadtlinienverkehr (Levelink) innerhalb der Tarifzone Meppen gilt. Es gelten die entsprechenden Bestimmungen aus 2.3 und 2.3.1.
    Das Öko-Ticket wird als dauerhaft gültiges Fahrscheindokument auf den Namen einer bestimmten Person ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Verlangen des Fahr- bzw. Kontrollpersonals ist die rechtmäßige Benutzung der Fahrkarte durch Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments nachzuweisen.
    Rundfahrten sind mit dem Öko-Ticket nicht zulässig. Die Fahrkarte gilt von Montag bis Freitag nicht vor 08:00 Uhr.
    Es kann eine Person bis einschließlich 14 Jahren kostenlos mitgenommen werden.
  10. Papenburg
    • Für Einzelfahrten und ermäßigte Einzelfahrten gilt innerhalb des Stadtbereichs Papenburg losgelöst von der Tarifzone die Preisstufe „StadtBus Papenburg“.

3.) Sonstige Fahrtberechtigungen und Anerkennung von Tarifangeboten anderer Verkehrsträger
3.1 Fahrgäste mit Behinderung
Die Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, mitgeführter Krankenfahrstühle, sonstiger orthopädischer Hilfsmittel und von Begleithunden richtet sich nach den Bestimmungen des Schwerbehindertengesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

3.2 Anerkennung von Tarifangeboten anderer Verkehrsträger
Im Überlagerungsbereich mit der Verkehrsgemeinschaft Grafschaft Bentheim (VGB) zwischen Meppen – Geeste – Dalum – Nordhorn werden Fahrscheine der VGB anerkannt.
Zeitkarten Bus/Schiene (B/S) des BBP im schienenparallelen Bereich der Bahn AG zwischen Rheine und Geeste und zwischen Rheine und Bad Bentheim werden für die Busstrecke anerkannt, die auf dem Fahrschein angegeben ist.
Gültige Fahrscheine der VGM (Verkehrsgemeinschaft Münsterland) werden auf den Relationen Rheine – Hummeldorf, Rheine – Holsterfeld und Hopsten – Schapen anerkannt.
Innerhalb der Stadt Rheine werden Fahrausweise (Zeit- und Mehrfahrtenkarten) der Verkehrsgemeinschaft Münsterland (VGM) anerkannt. Er werden nur Einzelfahrscheine zum VGM-Tarif ausgegeben.
Im Überlagerungsbereich der Verkehrsgemeinschaft Osnabrück (VOS) zwischen Freren und Fürstenau sowie zwischen Handrup und Fürstenau werden Fahrscheine der VOS anerkannt.

3.3 Semestertickets
Studierende bestimmter Universitäten und Hochschulen erhalten ein besonderes personenbezogenes Zeit-Ticket für jeweils ein Semester mit der Bezeichnung Semesterticket.
In das Semesterticket werden die persönlichen Daten des Inhabers sowie das jeweilige Semester bzw. der Geltungszeitraum eingedruckt. Es wird zusammen mit den Immatrikulationsbescheinigungen von den beteiligten Hochschulen ausgegeben.
(a) VBN-Semesterticket
Für das Angebot ist Voraussetzung, dass die diesem Angebot zu Grunde liegenden Vereinbarungen mit den Verfassten Studentenschaften der Hochschule Bremen, der Universität Bremen und der Carl von Ossietzky Universität Oldenburg, vertreten durch den jeweiligen
Allgemeinen StudentInnen-Ausschuss (AStA), rechtsverbindlich abgeschlossen sind. Die drei
Vereinbarungen müssen gleichermaßen bestehen. Mit einbezogen sind weitere Hochschulen.
Das Semesterticket gilt während des Gültigkeitszeitraumes an allen Tagen für beliebig viele Fahrten im Gesamtnetz des Emslandtarifs.
Das Semesterticket ist personengebunden und daher nicht übertragbar. Es ist nur gültig in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis.
(b) Semesterticket der Hochschule Osnabrück/Campus Lingen
Semestertickets der Hochschule Osnabrück/Campus Lingen werden in den Linien der VGE-Süd anerkannt, wenn auf diesen Tickets das Logo der VGE steht.

3.4 Anschlussmobilität im Niedersachsentarif
Der Niedersachsentarif ist der gemeinsame Tarif für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und gilt für Fahrten mit den Eisenbahnverkehrsunternehmen in Niedersachsen. Relationsbezogene Fahrscheine des Niedersachsentarifs werden gemäß nachstehenden Regelungen im Vor- oder Nachlauf zu einer SPNV-Fahrt auf den Linien im Emslandtarif anerkannt.
• Relationsbartarif (Einzelfahrschein, Hin-/Rückfahrkarte):
Fahrkarten des Relationsbartarifs im Niedersachsentarif berechtigen im Rahmen der
„Anschlussmobilität“ ohne Kauf einer zusätzlichen Fahrkarte zu einer Fahrt mit allen
Bussen im Emslandtarif zum auf der Fahrkarte angegebenen Startbahnhof oder vom Zielbahnhof innerhalb der jeweils zugehörigen Kommune. Zur Verdeutlichung der Geltung ist auf der Fahrkarte für den Start- und/oder Zielbahnhof ein entsprechender Zusatz aufgedruckt. Für die Beförderung von Kindern im Zuge der Anschlussmobilität gelten die Altersgrenzen und Mitnahmeregelungen gemäß den Beförderungsbedingungen des Niedersachsentarifs.
Die Fahrkarten werden nur über die Verkaufsstellen des Niedersachsentarifs und gemäß dessen Bestimmungen ausgegeben.
• Weitere Bestimmungen:
Die Nicht- oder Teilausnutzung der Anschlussmobilität begründet keinen Anspruch auf Fahrgelderstattung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Niedersachsentarifs. Unabhängig davon gelten die Beförderungsbedingungen des Emslandtarifs.

3.5 Niedersachsen-Ticket
Das „Niedersachsen-Ticket“ wird zur Fahrt in allen Verkehrsmitteln innerhalb des Emslandtarifs anerkannt. Im Zuge des Niedersachsen-Tickets gelten hinsichtlich der Angebotskonditionen die Bestimmungen des Niedersachsentarifs. Unabhängig davon gelten die Beförderungsbedingungen des Emslandtarifs.

3.6 Deutschlandticket
Die Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket gelten befristet bis zum 31.12.2024.
(1) Grundsatz
Das Deutschlandticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023.
Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschlandticket und sind von allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und
Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des
Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedingungen der teilnehmenden EisenbahnVerkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Verkehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.
Für die Ausgabe des Deutschlandtickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Verkehrsunternehmens.
(2) Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich
Das Deutschlandticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind.
Das Deutschlandticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden.
Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschlandticket ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von
Integrationskonzepten) werden im Geltungsbereich des Deutschlandtickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben.
Das Deutschlandticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis in Form einer Chipkarte oder als Handyticket ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen des Fahrgastes beinhaltet. Ein Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem das Geburtsdatum des Fahrgastes. Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten.1 Das Deutschlandticket kann von dem Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschlandticket über eine Chipkarte als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebenes Deutschlandticket gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt die Legitimationspflicht. Das Deutschlandticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren.
Das Deutschlandticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Landestarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich.
Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.
(3) Vertragslaufzeit und Kündigung
Das Deutschlandticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landestariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Vertriebskanäle erworben werden. Vor Beginn des Abonnements ist eine Bonitäts- oder
Identitätsprüfung durch das ausgebende Verkehrsunternehmen möglich. Bei einer negativen Auskunft ist das Verkehrsunternehmen nicht verpflichtet, den Abo-Antrag entgegenzunehmen.
Das Deutschlandticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum Ersten eines Monats möglich.
Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen.
Das Deutschlandticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags.
Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Personenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden.
(4) Beförderungsentgelt
Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement beträgt 49,00 EUR pro Monat bei monatlicher Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden. Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z. B. On-demand-Verkehr, AnrufSammeltaxi, Rufbus) sowie bei täglich verkehrenden Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z. B. Schmalspurbahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben.
(5) Jobticket
Das Deutschlandticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden. Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.
Der Fahrpreis für das Deutschlandticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.
(6) Fahrgastrechte
Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der
Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarifverbund.de. Das Entgelt für das Deutschlandticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird ausgeschlossen.
(7) Erstattung
Die für Zeitkarten geltenden Erstattungsregelungen gelten auch für das Deutschlandticket. Eine Erstattung wegen Krankheit setzt zudem voraus, dass die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 21 zusammenhängenden Tagen vorgelegt wird. Der Antrag auf Erstattung muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des vertragshaltenden Unternehmens gestellt werden. Erstattet wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende Monatseinzug, für Monatsteile pro Tag 1/30 des in dem betreffenden Monat entrichteten Fahrgelds erstattet.
(8) Semesterticket
Das Deutschlandticket kann aufgrund eines Semesterticketvertrags Studierenden als solidarisches Deutschlandsemesterticket angeboten werden. Der Fahrpreis für das Deutschlandsemesterticket beträgt 60 % des Fahrpreises des regulären Deutschlandtickets. Näheres zur Bezugspflicht, Befreiung von der Entgeltentrichtung und zur Erstattung enthält der Semesterticketvertrag. Der für ein Semester gültige Preis ist der anteilige Preis des Deutschlandtickets, der acht Monate vor Beginn des Semesters jeweils für die Monate des Semesters in den Tarifbestimmungen für das Deutschlandticket vorgegeben wird. Das Deutschlandsemesterticket hat eine feste Laufzeit für das jeweilige Semester ohne monatliche Kündbarkeit.

Diese Beförderungsbedingungen enthalten
(a) die Allgemeinen Beförderungsbedingungen nach der „Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit
Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 (BGBl. I S. 230)“ in der jeweils gültigen Fassung und
(b) die Besonderen Beförderungsbedingungen, die in kursiver Schrift nach den zugehörigen Bestimmungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen aufgenommen sind.

§ 1 Geltungsbereich
Siehe Abschnitt „I. Allgemeines“ der Tarifbestimmungen

§ 2 Anspruch auf Beförderung
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11 und 12 befördert.

Zu § 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen

  1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel stehen,
  2. Personen mit ansteckenden Krankheiten,
  3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, daß sie zum Führen von Schußwaffen berechtigt sind.
  4. Personen, die Roller-Blades, bzw. Inline-Skater an den Füßen tragen,
  5. Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben.
    (2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahrs können von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.
    (3) Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal des Verkehrsunternehmens. Dieses übt auch das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus. Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Fahrzeug begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.

Zu § 4 Verhalten der Fahrgäste
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals ist zu folgen.
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,

  1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,
  2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,
  3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,
  4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,
  5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,
  6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein- und Ausstiege durch sperrige
    Gegenstände zu beeinträchtigen,
  7. auf unterirdischen Bahnsteiganlagen zu rauchen,
  8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen,
  9. elektronische Geräte in einer Lautstärke zu benutzen, dass dies andere Fahrgäste beeinträchtigt,
  10. die Fahrzeuge mit offenen Speisen (Speiseeis, Fast-Food, o. Ä.) und offenen Getränken zu betreten.
    (3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.
    Da nur bei Bedarf gehalten wird, müssen sich die Fahrgäste rechtzeitig an den Haltestellen bereitstellen und erkennen lassen, dass sie einsteigen wollen. Fahrgäste, die aussteigen wollen, haben ihre Absicht rechtzeitig vor Erreichen der Haltestelle dem Fahrer zu erkennen zu geben. Soweit hierfür Signalvorrichtungen im Bus vorhanden sind, muss der Fahrgast diese betätigen. Sonst hat er seine Absicht zum Aussteigen in anderer geeigneter Weise dem Fahrer deutlich zu machen.
    (4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.
    (5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
    (6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Es sind die entstehenden Kosten, mindestens aber 20,00 € zu zahlen.
    (7) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des § 7 Abs. 3 – nicht an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.
    (8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt, hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. Dasselbe gilt, wenn gegen die Untersagung nach Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.

§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten. Sind
Beförderungsentgelte unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag gegebenenfalls nachzuzahlen, bzw. zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Erhebung des Betrages geltend gemacht wurde. Ein Anspruch kann grundsätzlich nur bei dem Unternehmen geltend gemacht werden, das einen Fahrschein ausgegeben hat.
(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen Fahrausweis zu lösen.
(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen, der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten und sich von der Entwertung zu überzeugen.
(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Für ein verlorenes oder abhanden gekommenes Ticket wird nur eine Erstattung vorgenommen oder Ersatz geleistet, sofern dieses in den Tarifbestimmungen ausdrücklich genannt ist.
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.
(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden.
(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

§ 7 Zahlungsmittel
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5 Euro nicht wechseln kann, ist dem Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache des Fahrgasts, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er die Fahrt abzubrechen.
(3) Beanstandungen des Wechselgelds oder der vom Fahrpersonal ausgestellten Quittung müssen sofort vorgebracht werden.
(4) Die besonderen Beförderungsbedingungen können vorsehen, dass das Verkehrsunternehmen nicht verpflichtet ist, an der Haltestelle oder im Fahrzeug einen Fahrausweiserwerb mit Bargeld zu ermöglichen, sofern auf andere Weise ein Fahrausweiserwerb angeboten wird.

§ 8 Ungültige Fahrausweise
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies gilt auch für Fahrausweise, die

  1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort ausgefüllt werden,
  2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,
  3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder unleserlich sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden können,
  4. eigenmächtig geändert sind,
  5. von Nichtberechtigten benutzt werden,
  6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden, 7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,
  7. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.
    Fahrgeld wird nicht erstattet.
    (2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf Verlangen nicht vorgezeigt wird.

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet, wenn er

  1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,
  2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer Überprüfung nicht vorzeigen kann,
  3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3 entwertet hat oder entwerten ließ oder
  4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
    Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen oder die Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
    (2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt bis zu 60 Euro erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt nach dem Ausgangspunkt der Linie berechnet werden, wenn der Fahrgast die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.
    (3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf 7 Euro, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung des Unternehmers nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.
    (4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des Unternehmers unberührt.

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte Strecke erforderlichen
Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises ist der Fahrgast.
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten – als durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich. Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgasts vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmers zu stellen.
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2 Euro sowie eine etwaige
Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf Grund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu vertreten hat.
(6) Bei Ausschluß von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.

§ 11 Beförderung von Sachen
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgasts und nur dann befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen, insbesondere

  1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, 2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,
  2. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
    (3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.
    (4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.
    (5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.
    (6) Zusammengeklappte E-Tretroller werden als Gepäck angesehen. Eine Beförderung in nicht geklapptem Zustand ist ausgeschlossen.

§ 11a Beförderung von Fahrrädern
(1) In den Linienverkehren der Kalmer GmbH und der Verkehrsgemeinschaft Emsland-Süd werden Fahrräder nicht befördert.
(2) Für die übrigen Linien ist eine Mitnahme von Fahrrädern möglich – außer an Schultagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 8:30 Uhr und von 11:30 Uhr bis 16:30 Uhr – sofern im Fahrzeug ausreichend Platz vorhanden ist. Für die Sicherung des Fahrrads ist der Fahrgast verantwortlich. Ein Anspruch auf Beförderung besteht nicht, die Entscheidung über die Mitnahme von Fahrrädern obliegt dem Fahrpersonal.
Bei gleichzeitigen Fahrwünschen von Fahrgästen mit Fahrrädern und von Fahrgästen mit Kinderwagen, Rollstühlen oder Rollatoren werden Letztere bevorzugt. Gegebenenfalls kann die Beförderung von Fahrrädern unterbrochen werden.

§ 11b Beförderung von E-Scootern
Die Beförderung von E-Scootern mit aufsitzender Person ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  1. Bescheinigung des Herstellers über die Freigabe für die Mitnahme des E-Scooters unter Berücksichtigung der Mindestvoraussetzungen:
  • Maximale Gesamtlänge von 1,2 m
  • Eigengewicht mit Batterie max. 85 kg, Gesamtgewicht inkl. Nutzer max. 300 kg
  • Mind. 12% Steigfähigkeit, um ggf. eine Rampe hochfahren zu können
  • Vorhandensein einer Feststellbremse, Eignung für Rückwärtseinfahrt in den Linienbus 2. Die Mitnahme ist nur in Linienbussen möglich, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:
  • Aufstellfläche mindestens 2 m bei Sondernutzungsfläche gegenüber der Einstiegstür oder 1,5 m bei Anordnung auf der rechten Seite des Busses
  • normengerechter Rollstuhlstellplatz mit rückwärtiger Anlehnfläche und Haltevorrichtung zum Gang hin von mindestens 28 cm.
  1. Voraussetzungen für die Nutzerinnen und Nutzer des E-Scooters
  • schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen „G“ oder mit Verschreibung durch eine Krankenkasse
  • Nutzer/in kann selbstständig rückwärts in den Bus einfahren, die ordnungsgemäße Aufstellung an der Anlehnfläche vornehmen und die Ausfahrt aus dem Bus bewerkstelligen.

§ 12 Beförderung von Tieren
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Sie müssen in einem geeigneten Behälter mitgenommen oder an einer kurz gehaltenen Leine geführt werden. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Es besteht kein Anspruch auf Mitnahme. Über die Mitnahme von Hunden entscheidet das Betriebspersonal des Verkehrsunternehmens.
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

§ 13 Fundsachen
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen. Im Geltungsbereich des Emslandtarifs wird auf die Erhebung einer Aufbewahrungsgebühr verzichtet sowie auf die schriftliche Empfangsbestätigung des Verlierers.

§ 14 Haftung
Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgasts und für Schäden an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro; die Begrenzung der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Für Verlust oder Beschädigung von beförderten Sachen haften die Partner des Emslandtarifs nur bis zur Höhe von 25,00 € je Gegenstand, es sei denn, dass der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

§ 15 (weggefallen)

§ 16 Ausschluss von Ersatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder -unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen. Die Unternehmen haften nicht für Unrichtigkeiten im Fahrplan und bei Ausfall von Fahrten, wenn sie den Ausfall nicht zu vertreten haben.

§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben, ist der Sitz des Unternehmers.